1. Die Auslegung eines notariellen Testaments kann ergeben, dass unter den Begriff der „Erbfallschulden“ nicht die Testamentsvollstreckervergütung fällt.
2. Grundsätzlich erfasst der Rechtsbegriff der „Erbfallschulden“ auch die Testamentsvollstreckervergütung. Es können jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen, die die Vermutung entkräften, dass der objektive Erklärungsinhalt dem Willen des Erblassers entspricht, sodass eine Auslegung vorzunehmen ist.
3. Nach der Neuen Rheinischen Tabelle berechnet sich der Vergütungsgrundbetrag der Testamentsvollstreckervergütung aus dem Nachlasswert, multipliziert mit einem von der Tabelle vorgegebenen Prozentwert.
LG München, Endurteil vom 13.06.2022, Leitsatz – 33 U 6666/21