1. Im Interesse der Rechtssicherheit sind an den Beweis einer Testierunfähigkeit sehr strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Ausschluss der freien Willensbildung in vollem Umfang bewiesen werden, das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begründet keine tatsächliche Vermutung für einen solchen Ausschluss. Dies gilt auch für denjenigen, für den Betreuung angeordnet ist.
2. Wer sich seiner Sehschwäche bewusst ist; diese aber mittels einer Lupe, großer Schrift und einem dicken Filzschreiber ausgleichen kann, vermag Geschriebenes zu lesen und damit eigenhändig zu testieren.
AG Neuss, Beschluss vom 12.04.2017 – 132 VI 46/16
(siehe Testierfähigkeit)