1. Eine „irrige Annahme oder Erwartung“ des Erblassers i.S.d. § 2078 Abs. 2 BGB kann nicht nur in positiv vorhandenen Fehlvorstellungen des Erblassers liegen, sondern auch in Erwartungen, die er bei der Testamentserrichtung unbewusst als selbstverständlich vorausgesetzt hat.
2. Eine solche unbewusste Selbstverständlichkeit muss für den letzten Willen nicht nur ursächlich, sondern der den Erblasser maßgeblich bewegende Grund gewesen sein, um die Anfechtung zu rechtfertigen.
OLG Jena, Beschluss vom 14.01.2015 – 6 W 76/14