Zur Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein Veröffentlicht am 27. Februar 2023 von Rechtsanwalt Rene Wolf Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZB 17/20 (Leitsatz)