Bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (Bestätigung von BGH, Urt. v.
07.10.1992 – IV ZR 160/91, MJW 1993, 256 unter 2.).
Die Interpretation von letztwilligen Verfügung des Erstversterbenden kann auch von dem Verhalten des Längstlebenden nach dem Tod des Ehegatten bestimmt sein (hier: Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen für die Frage, ob dieser als Voll- oder Vorerbe eingesetzt ist).
Erst wenn außerhalb der Urkunde liegende Umstände für die Erforschung des wirklichen Erblasserwillens nicht ausreichen, kann das Gericht gehalten sein, sich auf eine Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken (Bestätigung v. BGHZ 86,41 (45)).
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – IV ZR 31/14