Zur Frage des lebzeitigen Eigeninteresses bei Erlassverträgen

1. Nach § 2286 BGB kann und darf ein Erblasser, der sich durch Erbvertrag auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, über sein Vermögen zu Lebzeiten trotz der eingegangenen Bindung frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbleibende Verfügungsrecht, genießt der Vertragserbe lediglich den Schutz des § 2287 BGB.

2. Die eigentliche Schranke des § 2287 BGB ist nicht das lebzeitige Eigeninteresse, sondern die zu treffende Feststellung, dass der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsfreiheit nicht missbraucht hat.

3. Zur Feststellung des Missbrauchs bedarf es einer umfassenden Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits.

4. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nach § 2287 BGB erachtet der Senat die Umstände, dass einerseits die Erblasserin lediglich laufende Vermögenserträge der Erbmasse durch den Erlass entzogen hat und nicht einen feststehenden Vermögensbetrag sowie andererseits, dass die Erblasserin nach ihren eigenen Bekundungen nicht mehr auf die monatlichen Raten für ihren Lebensunterhalt angewiesen war, sie mit dem Erlass nicht nur ihrem Sohn, sondern auch ihren Enkeln in einer finanziellen Notlage helfen wollte, und dass der Beklagte die Erblasserin vermögensrechtlich und bürokratisch maßgeblich unterstützt hat, auch vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Klägerin als Vertragserbin, als insgesamt billigenswert.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2024, Leitsatz – 3 U 14/24