Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder (Insolvenzverwalter) herauszugeben. Diese Obliegenheit hat er durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.
Selbst wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, kann er der Obliegenheit nicht durch Übertragung eines Erbteils genügen.
Verfügt der Nachlass nicht über ausreichende liquide Mittel, um die Obliegenheit zu erfüllen und müsste deswegen der Nachlass versilbert werden, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Versilberung zu geben, bevor über seine Restschuldbefreiung entschieden wird.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013, – IX ZB 163/11 –