1. Die Anordnung zur Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB muss so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder bei der Zuwendung als solche erkennbar ist.
2. Ohne Weiteres ergibt sich aus der Zweckbestimmung „Erbteil“ in dem Überweisungsformular nicht die Bewertung als Pflichtteilsanrechnung nach $ 2315 BGB.
OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2020 – 12 U 1566/19
(Leitsätze der Schriftleitung)
§ 2315 BGB