Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich nicht nach der Annahme der Erbschaft durch den letzten Miterben, sondern nach der Annahme durch den Miterben, der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen wird. Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach §211 Abs. 1 BGB gestaltet sich nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2013, -15 U 92/12-
(Die Revision gegen diese Entscheidung wird vom BGH zum Aktenzeichen IV ZR 348/13 geführt.
– Urteil am 4. Juni 2014)