1. Der Senat hält daran fest, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesjustizverwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1401 Kostenverzeichnis des Justizverwaltungskostengesetzes keine taugliche Grundlage für die Erhebung einer Auskunftsgebühr in Höhe von 15 € darstellt, wenn auf ein Auskunftsersuchen nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz mitgeteilt wird, dass kein Nachlassvorgang vorhanden ist
(Bestätigung Senat vom 22.06.2016 – 14 W 295/16, AGS 2016, 408).
2. Ein nach §§ 13, 357 Familienverfahrensgesetz gestelltes Auskunftsersuchen kann nicht in einen Justizverwaltungsakt umgedeutet werden. Die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, ist funktional zu bestimmen (BGH v. 15.11.1988 – IVa ARZ (VZ) 5/88, NJW 1989, 587), so dass kein Justizverwaltungsakt vorliegt, wenn ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen und in diesem Rahmen tätig geworden ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2017 – 14 W 60/17
§ 66 GKG; §§ 1, 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401, 22 JVKostG; § 1Abs. 1 Satz 1 JVwKostG RP