1. Grundsätzlich ist der Nachweis von Form und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln möglich, wobei ein strenger Maßstab gilt.
2 Hat derjenige, welcher sein Erbrecht aus dem nicht mehr vorhandenen Testament herleitet, dieses selbst vernichtet, sind an den Nachweis nochmals erhöhte Anforderungen zu stellen.
OLG Frankfurt/ M, Beschluss vom 27.12.2018 — 20 W 250/17
§§ 2231, 2247, 2267 BGB; § 352 FamFG; § 444 ZPO