Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage

1. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist objektiv willkürlich und damit ausnahmsweise nicht bindend, wenn er nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 15.2 GG) erlassen worden ist und auch im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

2. Der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage bestimmt sich allein nach dem Wert des Zahlungsantrags der dritten Stufe, weil die mit der ersten und zweiten Stufe verfolgten Ansprüche lediglich vorbereitenden Charakter haben und mit dem Leistungsantrag der dritten Stufe wirtschaftlich identisch sind (Entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2001 — 1 AR 44/01, MDR 2002, 536).

KG Berlin, Beschl. v. 25.4.2019 — 2 AR 12/19
Art. 101 Abs. 15.1GG; §§ 5, 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO