1. Bei der Ausschlagung der einem minderjährigen Kind angefallenen Erbschaft handelt es sich gemäß § 1643 Abs. 2 BGB um eine genehmigungsbedürftige Erklärung. Hat das Familiengericht die Genehmigung versagt, so hat dies zur Folge, dass das minderjährige Kind gesetzliche Erbin bleibt und für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haftet.
2. Mit der Beschwerde kann nur erreicht werden, dass die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft erteilt wird. Damit ist die Erbschaft indes noch nicht ausgeschlagen. Vielmehr steht es der Sorgerechtsinhaberin frei, ob sie von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2021 – 13 WF 14/21
(Leitsatz der Schriftleitung)