1. Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO betrifft insbesondere die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Übergangs von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften beim Tod eines Gesellschafters. Die Frage, ob eine Person einen Kommanditanteil erbt oder dieser vielmehr den vorhandenen Kommanditisten anteilig anwächst, ist eine „Frage des Gesellschaftsrechts“, welche vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist.
2. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob eine grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit des Einantwortungsbeschlusses in Deutschland dem vorliegenden Verfahren entgegenstände. Der Beschluss hätte nicht die rechtsverbindliche Erbberufung betreffend den Kommanditanteil zur Folge. Denn die Einantwortung regelt nur die Gestaltung des Erberwerbs, nicht aber eine rechtskräftige Feststellung der Erbberufung.
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2023, Leitsatz – 8 U 41/22