1. Bei der Erbeinsetzung einer unselbstständigen Stiftung wird deren Rechtsträger Erbe und ist daher ins Grundbuch als Eigentümer einzutragen.
2. Ein Treuhänder kann als Berechtigter nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn er nach außen hin die volle Rechtsstellung des Berechtigten hat, nach dem Willen aller Beteiligten mithin ein echtes Treuhandverhältnis mit Übertragung des Eigentums oder Einräumung des Grundstücksrechts auf ihn gegeben ist.
OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2023, Leitsatz – 2 Wx 203/23