Das Land Niedersachsen kann als Zwangserbe eines Grundstücks nicht die Dürftigkeitseinrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen, wenn es wegen einer nach dem Erbfall eingetretenen Störung als Zustandsstörer in Anspruch
genommen wird, da die Kosten dieser Inanspruchnahmen Eigenverbindlichkeiten des Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB darstellen.
VG Hannover, Urteil vom 03.09.2015 – 10 A 6190/13
§§ 1967, 1990 BGB; §§ 29 Absatz 4 Nr. 3, 29 Absatz 2 Nr. 3 BrandSchG ND