Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt wie andere Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Für die Berechnungen ist aber der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfährt, dass er enterbt ist. In der Regel geschieht das mit der Zustellung der Eröffnungsprotokolls, mit dem der Berechtigte vom Inhalt des Testaments oder des Berliner Testaments Kenntnis erhält.