1. Eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil dieser zu seinen Gunsten den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Auslagenersatz und die ihm seines Erachtens zustehende Vergütung ohne entsprechende Anordnung des Erblassers, eine mit der Erbengemeinschaft zuvor getroffene Vereinbarung oder vorherige rechtskräftige Feststellung durch ein Prozessgericht zu seinen Gunsten dem Nachlass entnommen hat.
2. Die Teilnahme an Begutachtungen betreffend den Verkehrswert von Nachlassgegenständen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Testamentsvollstreckers, wenn dieser vom Erblasser mit der Aufteilung des Nachlasses beauftragt und für den Fall des fehlenden Einvernehmens vom Erblasser eine Begutachtung angeordnet wurde.
3. Die Auslegung eines Testaments kann ergeben, dass der Begriff „Hausrat“ im familienrechtlichen Sinne zu verstehen ist und damit auch ein Pkw dann als Haushaltsgegenstand angesehen werden kann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird.
4. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, dessen Verschulden und den Eintritt eines darauf beruhenden Schadens liegt bei demjenigen, der
den Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
OLG München, Endurteil v. 15.11.2017 – 20 U 5006/16
§§ 195, 199, 271 Abs. 1, 273, 670, 1006, 2039, 2202, 2219 Abs. 1, 2218 Abs. 1, 2221 BGB; § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO; § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG