Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dazu ist das Testament so zu gestalten, dass das Schonvermögen des Kindes nicht überschritten wird. Durch Vorerbschaft, Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung wird dem Kind die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Seine Gläubiger, zu denen auch die Sozialkassen gehören, haben keine Möglichkeit in den Nachlass zu vollstrecken, der dem Kind noch nicht zur Verfügung steht.
Das Landgericht Kassel hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem das Kind seinen Erbteil auf die einzige Miterbin (Mutter und Testamentsvollstreckerin) übertrug und dafür einen Geldbetrag erhielt. Es entschied, dass der Geldbetrag kein Schonvermögen darstellt. Durch die Übertragung seines Erbteils auf die einzige Miterbin endete die Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass stand einer Person zur Verfügung und ging in deren Vermögen auf. Ein Sondervermögen, das dem Zugriff von Gläubigern entzogen war, gab es nicht mehr.
Der Geldbetrag ist nicht mit dem Erbteil gleichzusetzen. Das Kind erhielt mit der Übertragung die Möglichkeit über den Geldbetrag zu verfügen und ihn für sich (im Sinne des Schonvermögens) einzusetzen.
LG Kassel, Beschluss vom 17. Oktober 2013, -3 T 342/13 –