Wer zahlt für die Bestattung – Beerdigung?

Dazu, dass Beerdigungskosten nicht unbedingt von dem zu tragen sind, der für die Bestattung zu sorgen hat, hatte ich bereits ausgeführt. (Beerdigungskosten und Bestattungspflicht)
Aber wer kann in Anspruch genommen werden, wenn die Beerdigung vom Sozialamt veranlasst wird? bzw. Kann man sich dagegen wehren, vom Sozialamt wegen der Beerdigungskosten in Anspruch genommen zu werden?

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein befasst sich mit dieser Frage im Rahmen einer Beschwerde. Der Sohn der Erblasserin führte aus, dass die familiären Verhältnisse schwer gestört gewesen seien und ihm deshalb nicht zugemutet werden könne, die Bestattungskosten zu erstatten. Die Zerrüttung hätte darin bestanden, dass man sich wegen der Nutzung eines Grundstücks derart überworfen habe, dass es zu gegenseitigen polizeilichen Anzeigen und zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam, das Grundstück rückübertragen wurde und schließlich sogar ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Sohn beantragt wurde.

Für das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein führten diese Vorfälle nicht zu einer Ausnahme von der Erstattungspflicht der Beerdigungskosten. Es verwies zunächst darauf, dass es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen und Rechtssprechung zur Frage der Erstattungspflicht gibt:

Das Land Nordrhein-Westfalen sieht in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB beispielsweise eine Erstattungspflicht dann nicht, wenn der Verstorbene sich eines schweren Vergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat.
Gänzlich anders stelle sich die Rechtslage oder doch zumindest die Rechtsprechung im Bundesland Bayern dar. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgericht Ansbach (Urt. vom 07.07.2005 – AN 4 K 05.02104 -) sähe das bayerische Landesrecht keine Möglichkeit vor, bei der Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zu seinen Gunsten – etwa als unbillige Härte – gestörte Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung in Hamburg sei noch strenger. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 26.05.2010 (– 5 Bf 34/10 -, NordÖR 2011, 43) enthält der strikte Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG keinen Ansatz für die Interpretation, die seine Geltung in Fällen angeblicher Unzumutbarkeit ausschließt.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein selbst stellte schließlich fest: Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat (Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder ähnliches).

 

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2014, – 2 O 31/13 –