Ein Ehegattentestament ist auch dann wirksam, wenn einer der Ehegatten das Testament geschrieben und der andere Ehegatte das Testament ausschließlich undatiert unterschrieben hat. Ausreichend ist, dass aus dem Text heraus ersichtlich ist, dass es sich um eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten handelt, von der jeder der beiden Ehegatten sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung Kenntnis hat und beide Ehegatten diese Verfügung auch treffen wollen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 3 Wx 55/16