Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen bei Sozialhilfe nach SGB II

1. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch die vom Leistungsempfänger getragenen Beerdigungskosten (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 1968 BGB).

2. Bei einmaligem Einkommen beginnt der Verteilzeitraum gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II auch dann am ersten Tag des auf den Einkommenszufluss folgenden Monats, wenn der Einkommenszufluss dem SGB II Leistungsträger erst so spät bekannt wird, dass eine Berücksichtigung auch im Folgemonat nicht mehr möglich ist (entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2014 – L 2 AS 2373/13 Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 32/14 R).

3. Führt die Anrechnung von einmaligem Einkommen zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit für den gesamten Verteilzeitraum, sind etwaige nach Ablauf des Verteilzeitraums noch vorhandene finanzielle Mittel für den sich anschließenden neuen Leistungsfall nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen zu berücksichtigen.

4. Beruft sich ein Antragsteller nach Zufluss von einmaligem Einkommen (hier: Erbschaft) auf fehlende sog. „bereite Mittel“, trägt er selbst die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib bzw. Verbrauch des Einkommens.

5. Die Verwendung eines Teilbetrags von 5.800 € aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft für die Anschaffung von mehreren hundert Blu-Ray Filmen bietet Anlass zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
nach § 34 SGB II.

6. Es wird offengelassen, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Rechtsprechung des BSG zur Hilfebedürftigkeit wegen fehlender „bereiter Mittel“ für die seit 01.04,2011 geltende Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht mehr maßgeblich sein soll (vgl. hierzu: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.0 2.2014 – L 15 AS 437/13 B).

7. Der im PKH Recht geltende allgemeine Vermögensfreibetrag nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt 2,600 €.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2015 – L 11 AS 1352/14 B ER
§§ 9, 11 Abs. 3, 11b, 34 SGB II; § 115 ZPO; §§ 73a, 86b SGG