Die Frage, ob ein Ausschluss der Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung erfolgen kann, ist weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Nach einhelliger Ansicht der Literatur kann der Erblasser eine solche
Ausgleichung durch Verfügung von Todes wegen einschränken oder ausschließen.
BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – IV ZR 269/2
(Leitsatz)