Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben

Wird der in einem privatschriftlichen Testament eingesetzte Alleinerbe vom Erblasser mit dem nicht unterschriebenen Vermerk „Wird noch genannt.” durchgestrichen, führt dies zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn entgegen der Ankündigung eine Erbeinsetzung später nicht mehr letztwillig verfügt wurde.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2020 — 8 W 104/19
(Leitsatz)

Zum Umfang von Auskunftsansprüchen i.S.d. § 2314 BGB

1. Nach § 2314 Abs. 1 §.1 BGB ist der auskunftspflichtige Erbe nicht zugleich zur Rechnungslegung verpflichtet, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinausgeht. Zur Auskunftserteilung müssen allerdings die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist.

2. Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen. Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen, sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020 – 3 U 38/19
(Leitsatz)

Kündigung des Sparguthabens durch Mehrheitsbeschluss, wenn Sparbuch der einzige Nachlassgegenstand ist

1. Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers, kann in der Kündigung dieses Sparbuchs zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen. In diesem Fall kann die Kündigung nicht nach § 2038 Abs.1 BGB mit Mehrheit beschlossen werden.

2. Die Kündigung eines Teils eines solchen Sparguthabens im Wege der persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung (§ 2042 BGB) kann auch dann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, wenn nur der rechnerisch auf die zustimmenden Erben entfallende Teil gekündigt werden soll.

Kammergericht, Beschluss vom 08.05.2018 — 4 U 24/17

Austausch der Person des Testamentsvollstreckers als Verstoß gegen Bindungswirkung aus gemeinschaftlichem Testament

1. Auch wenn nach § 2270 Abs. 3 BGB die Testamentsvollstreckung betreffenden Regelungen nicht wechselbezüglich sein können, kann in dem Austausch der Person des Testamentsvollstreckers eine rechtliche Beeinträchtigung der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung liegen; hingegen ist die Anordnung des gänzlichen Wegfalls der Testamentsvollstreckung keine Beeinträchtigung.

2. Eine rechtliche Beeinträchtigung der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung durch einen Austausch der Person des Testamentsvollstreckers liegt dann vor, wenn dadurch ein Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers gegen den Nachlass geschaffen wird, während die ursprüngliche Anordnung die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers vorsah.

3. Ein gemeinschaftliches Testament, in dem ausdrücklich die unentgeltliche Tätigkeit des Testamentsvollstreckers angeordnet ist, lässt sich nicht dahin auslegen, dass die Bestimmung eines anderen, entgeltlich tätig werdenden Testamentsvollstreckers gestattet wird.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.11.2019 — 3 Wx 12/19

§§ 2200, 2258 Abs. 1, 2270 Abs. 3, 2271, 2289 Abs.1 BGB

Überschuldung des Nachlasses als Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften bei Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Grundsätzlich stellt die Überschuldung des Nachlasses einen zur Anfechtung der Erbschaft berechtigenden Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar. Dies erfordert jedoch, dass der Erbe sich grundsätzlich Gedanken über die Nachlasshöhe und die Zusammensetzung des Nachlasses macht. Macht der Erbe sich hierüber zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist keine Gedanken, sondern hofft der Erbe allenfalls auf die Werthaltigkeit des Nachlasses, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.07.2019 – 3 W 55/19
(Leitsatz)

Testierunfähigkeit

Testierfähig ist, wer sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Folgen für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen im Klaren und frei von Einflüssen Dritter zu handeln in der Lage ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2020 – 15 W 453/17
(Leitsatz der Schriftleitung)

§§ 2094 Abs. 1, 2229 BGB

Zur Beweislast für pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen

Auch wenn der Zuwendungsempfänger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle für die fehlende Unentgeltlichkeit einer Zuwendung des Erblassers maßgeblichen Tatsachen im Wege des substanziierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vortragen muss, obliegt die Beweislast für die Unentgeltlichkeit dem Pflichtteilsberechtigten selbst.

OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 3222/18
(Leitsatz)

„Verzicht“ auf den Pflichtteil als Erlassvertrag gemäß § 397 BGB

1. Verzichtet der Erbe nicht bereits vor dem Tod auf sein Pflichtteilsrecht, sondern erst nach dem Ableben des Erblassers auf den Pflichtteil bzw. den Pflichtteilsergänzungsanspruch, so kann dieser „Verzicht“ in rechtlicher Hinsicht als Erlassvertrag gemäß § 397 BGB einzuordnen sein. Der Abschluss eines solchen Erlassvertrages ist auch formlos möglich. An die Annahme eines solchen Erlassvertrages sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2001 – VII ZR 356/00). Danach muss in der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zum Ausdruck kommen, dass eine materiellrechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden soll. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind dabei strenge Anforderungen zu stellen; er darf insbesondere nicht vermutet werden. Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Anspruchsgläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.

2. Eine mit Zustimmung erfolgte Schenkung bleibt analog § 1375 Abs. 3 BGB bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt.

LG Deggendorf, Endurteil vom 19.09.2019 — 32 O 779/18
(Leitsätze der Schriftleitung)

Anfechtung einer nach behördlicher Empfehlung erfolgten Erbausschlagung

Ein Erbe, der sich ausweislich seiner wegen vermeintlicher Überschuldung des Nachlasses erklärten Ausschlagung vertiefte Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses nicht gemacht hat, kann, sofern sich im Nachhinein die Werthaltigkeit herausstellt, seine Erklärung gleichwohl wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses (Eigenschaftsirrtum) anfechten, wenn seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf einer behördlichen Empfehlung (hier von der Gemeinde im Zusammenhang mit einem Absehen wegen unbilliger Härte von einer Kostenersatzforderung für die im Wege der Ersatzvornahme veranlasste Bestattung der Erblasserin gegebene Empfehlung, das Erbe auszuschlagen) beruhte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2020 – 1-3 Wx 167/19

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

2. Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

3. Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.

BGH Urteil vom 22.10.2019 — X ZR 48/17
§§ 530 Abs. 1,531 Abs. 1 BGB

Zur Pflichtteilsanrechnung bei Zuwendungen

1. Die Anordnung zur Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB muss so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder bei der Zuwendung als solche erkennbar ist.

2. Ohne Weiteres ergibt sich aus der Zweckbestimmung „Erbteil“ in dem Überweisungsformular nicht die Bewertung als Pflichtteilsanrechnung nach $ 2315 BGB.

OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2020 – 12 U 1566/19
(Leitsätze der Schriftleitung)
§ 2315 BGB

Voraussetzungen für den Anlauf der Ausschlagungsfristgemäß § 1944 BGB

Für den Anlauf der Ausschlagungsfrist ist die Kenntnis sämtlicher Umstände, die zum Anfall der Erbschaft führen, erforderlich. Hat der die Erbschaft ausschlagende gesetzliche Erbe keine Kenntnis von der vorangegangenen Ausschlagung der Testamentserben, geht er aber sicher von der Existenz einer letztwilligen Verfügung aus, so beginnt die Frist des § 1944 BGB erst mit Unterrichtung von der Ausschlagung der Testamentserben zu laufen.

OLG Dresden, Beschluss vom 20. Januar 2016 — 17 W 23/16
(Leitsatz)

Entlassungsgründe eines Testamentsvollstreckers

1. Ein Recht eines nicht mit einer Testamentsvollstreckung belasteten Miterben, gemäß § 2227 BGB die Entlassung des für den Erbteil eines anderen Miterben eingesetzten Testamentsvollstreckers zu beantragen, kann sich aus Nachteilen ergeben, die der Erbengemeinschaft z.B. durch verzögerte Mitwirkungshandlungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Verwaltung der Erbengemeinschaft drohen.

2. Vorstrafen des Testamentsvollstreckers wegen Vermögensdelikten sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen – insbesondere, wenn sich aus der Insolvenzakte ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seinen Buchführungspflichten als Unternehmer nicht nachgekommen ist — können seine Entlassung gemäß § 2227 BGB rechtfertigen.

3. Etwaige Kenntnis des Erblassers von den zu 1. genannten Umständen steht der Entlassung nicht entgegen, da die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2215 ff. BGB durch den Testamentsvollstrecker nicht der Disposition des Erblassers unterliegt.

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 W 4/19
§§ 2215 ff, 2227 BGB

Wegfall der ausdrücklich vereinbarten Bindungswirkung eines notariellen Erbvertrages bei Vorversterben der Schlusserbin

1. Ein notarieller Erbvertrag (1997), in dem die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann sich gegenseitig — unter ausdrücklich vereinbarter Bindungswirkung – als alleinige und unbeschränkte Erben und zu Erben des Letztversterbenden „mit Beteiligung zu je ein Halb“ den gemeinsamen Sohn und die „ersteheliche“ Tochter der Erblasserin eingesetzt haben, steht der Wirksamkeit eines von der Erblasserin nach dem Tode des Ehemannes errichteten privatschriftlichen Testament (2017) mit dem sie den gemeinsamen Sohn zu ihrem unbeschränkten und alleinigen Erben einsetzt, nicht entgegen, wenn — wie hier — die ursprüngliche Verfügung im Erbvertrag zugunsten der „erstehelichen“ Tochter der Erblasserin als Schlusserbin zu 1/2 durch deren Vorversterben hinfällig geworden ist.

2. Für ein Erbrecht der Enkelin (Kind der „erstehelichen“ Tochter) nach der Erblasserin ist entscheidend, ob sie für die vorverstorbene Tochter der Erblasserin — wie hier vom Senat verneint — als Ersatzerbin eingesetzt und die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes an eine solche Ersatzerbeneinsetzung gebunden war.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 — I-3 Wx 135/19
(Leitsatz)

Anforderungen an die Unterschrift des Erblassers unter ein notariell errichtetes Testament

1. Mit der Unterschrift unter einer notariellen Urkunde dokumentieren die Beteiligten, dass sie sich ihre Erklärungen zurechnen lassen. Dagegen dient die Unterschrift nicht der Identifizierbarkeit der Urkundsbeteiligten.

2. Für die Unterzeichnung eines notariell errichteten Testaments genügt es, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht.

OLG Köln, Beschluss vom 18.5.2020 — 2 Wx 102/20
§§ 2232, 2247 BGB; §§ 10, 13 BeurkG