Nicht jede schriftliche Erklärung eines Verstorbenen ist ein Testament, nur weil sie den formalen Voraussetzungen des §2247 BGB genügt. Für die wirksame Errichtung eines Testaments ist auch ein Testierwille erforderlich.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorfs schließt an andere Entscheidungen über Testamente auf Bierdeckeln, Servietten oder Schmierpapier an.
Auf der Rückseite der einfachen Ablichtung einer notariellen Urkunde hatte der Erblasser handschriftlich verfasst: „L. gib meine Sparbücher von Mama zurück, ich will mit E. das Haus umbauen! Auch wenn du mich nicht reinläßt sollst du wissen das J. nicht nur das Haus auch das Vermögen erben soll. Ich brauch das Geld bis Mai 1999. [handschriftlich unterzeichnet mit] H.H.“
Die Erklärung entsprach formal den Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines Testamentes.
Das Gericht verneinte aber einen Testierwillen. Gerade weil die Form vom üblichen Bild einer letztwilligen Verfügung abweicht, kann ein hypothetischer Wille des Erblasser nicht berücksichtigt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Testierwille bei einer so unüblichen Form viel deutlicher herausgestellt worden wäre. Auch der Wortlaut lässt keine andere Auslegung zu: Im zweiten Satz wird bloßes Wissen vermittelt. Dass diese Erklärung zugleich eine rechtsverbindliche Verfügung darstellen soll, lässt sich nicht erkennen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2014, – I-3 Wx 95/13 –