Zu den Voraussetzungen des Nottestaments vor drei Zeugen gem. § 2250 Abs. 2 BGB

1. Die Voraussetzungen der Errichtung eines Nottestaments i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB sind eng auszulegen, denn § 2250 BGB ist bereits eine Ausnahmevorschrift und regelt die Zulässigkeit abweichend von den ihrerseits bereits strengen Formvorschriften der §§ 2231, 2247 BGB und der weiteren Ausnahmevorschrift des § 2249 BGB.

2. Die Mitwirkung eines vierten Zeugen, in dessen Person ein Ausschlussgrund vorliegt, ist grundsätzlich unschädlich. Dies gilt auch, wenn die Anwesenheit des vierten Zeugen die Testamentserrichtung beeinflussen könnte; denn es ist anzunehmen, dass die Anwesenheit von drei unbefangenen Zeugen eine ordnungsgemäße Testamentserrichtung gewährleistet.

3. Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen. Nicht ausreichend ist deshalb, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat.

4. Ein Bürgermeistertestament kommt nicht lediglich in kleinen ländlichen Gemeinden in Betracht. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2250 Abs. 2 BGB stets die Vorrangigkeit auch des Bürgermeistertestaments zu beachten.

5. Die Besorgnis der Unerreichbarkeit eines Notars ist immer dann begründet, wenn das Nottestament deutlich außerhalb der üblichen Bürozeiten eines Notariats errichtet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser einen Notar kennt.

KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2022 – 6 W 7/21
(Leitsätze)