Bereits im Januar 2014 wiesen wir auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei Erbengemeinschaft hin.
Gegen dieses Urteil ging der Pflichtteilsberechtigte in Revision. Der BGH bestätigte aber die Entscheidung des Oberlandesgerichtes:
Für die Ablaufhemmung und damit für die Verjährung des Pflichtteilsrecht kommt es nicht darauf an, wann der letzte Miterbe die Erbschaft annahm, sondern darauf, wann der in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2014, – IV ZR 348/13 –