Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist „Eigentümer“ im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und haftet als Gesamtschuldner für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.
BVerwG, Urteil vom 10 .09 .2015 – 4 C 3.14
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist „Eigentümer“ im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und haftet als Gesamtschuldner für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.
BVerwG, Urteil vom 10 .09 .2015 – 4 C 3.14
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB
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