1. Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB.
2. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
3. Zur Berechnung des Zusatzpflichtteils gemäß § 2305 BGB.
BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20
§ 1968, 2305 BGB