Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des Überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München, Beschl. v. 7.4.2011 – 31 Wx 227/10).

OLG München Beschl. v. 6.12.2018 — 31 Wx 374/17
§§ 2075, 2269 BGB