Einseitige Abänderung eines Berliner Testaments

Lassen Sie sich beraten, ob die einseitige Abänderung bei Ihrem Berliner Testament möglich ist. Denn es kommt darauf an, wie es formuliert ist, welche Änderungen erfolgen sollen und zu welchem Zeitpunkt geändert werden soll, damit eine einseitige Änderung des Berliner Testaments rechtlich bindend möglich ist.
Bereits bei der Errichtung eines Berliner Testamtens sind besonders hohe Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen, damit sie nachträglichen rechtlichen Überprüfungen standhalten. Diese Anforderungen bestehen auch hinsichtlich der Abänderung des Berliner Testaments.

Es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eheleute tatsächlich wollten, dass der Überlebende das gemeinschaftliche Testament einseitig abändern durfte. Solche Zweifel führen zur Auslegung nach §2270 Abs. 2 BGB, nach der von einer Wechselbezüglichkeit und damit einer Bindungswirkung immer dann auszugehen ist, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken. Eine einseitige Änderung bei Ihrem Berliner Testament wäre dann nicht mehr möglich.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. März 2014, – 1-3 Wx 54/13

Eigenhändiges Testament – Abschlussfunktion der Unterschrift

Die formellen Anforderungen an ein Testament sind hoch. Fehler bei der Errichtung können ein Testament unwirksam machen. Die Vorstellungen des Erblassers über sein Erbe und den Pflichtteil wären dann nicht umsetzbar.

Über die Unwirksamkeit eines Berliner Testaments durch nachträgliche Ergänzungen und Fehler beim Berliner Testament hatten wir ebenso berichtet wie über ein unwirksames Testament durch Pfeildiagramm.

Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Unterschrift unter ein Testament zu richten sind.
Für ein hand- bzw. privatschriftliches Testament ist die eigenhändige Unterschrift nach §2247 BGB unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung.
Im vorliegenden Fall verfasste ein Erblasser ein Schriftstück, dass er von Anfang bis Ende per Hand schrieb. Es trug die Überschrift „Mein Testament“. Die Unterschrift fehlte.
Er verfasste ein weiteres Schriftstück, das mit Maschine geschrieben war. Der Text enthielt Lücken, die der Erblasser handschriftlich ausfüllte. Das Schreiben wurde vom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben.

Jedes dieser Schreiben erfüllte für sich nicht die formellen Anforderungen für ein wirksames Testament.
Das Oberlandesgericht entschied, dass ein wirksames Testament auch nicht dadurch entstanden ist, dass beide Schreiben aneinandergeheftet waren. Eine einheitliche Urkunde hätte nur dadurch entstehen können, wenn die mehrseitige Verfügung inhaltlich und sinngemäß eine Einheit gebildet hätte und durch Unterschrift abgeschlossen worden wäre. Eine solche Einheit hätte durch Nummerierung oder einen fortlaufenden Text entstehen können. Eine rein tatsächlich Verbindung einzelner Blätter genügt aber nicht, den inhaltlichen Zusammenhang zu belegen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014, – 2 Wx 299/13 –

Auskunftsanspruch zwischen Miterben

Bei Erben in einer Erbengemeinschaft ist es nicht selten, dass sich ein Miterbe des Nachlasses und der mit dem Erbfall notwendigen Aufgaben annimmt. Ebenso nicht selten fürchten die übrigen Erben dadurch zu kurz zu kommen. Das Misstrauen kann dadurch bestärkt sein, dass der Miterbe zuvor bereits Betreuer des Erblassers war, wie in dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Das Landgericht stellte dabei zunächst klar, dass es zwischen Miterben keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gibt, wie etwa die Auskunft beim Pflichtteil, bei der der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen kann. Jeder Miterbe besitzt grundsätzlich die rechtlichen Möglichkeiten, sich selbst Auskünfte bei Dritten über den Nachlass zu beschafften.
Etwas anderes ist es, wenn der Miterbe den Nachlass in Besitz genommen hätte und sich das Alleineigentum anmaßt oder er als Verwalter für den Nachlass tätig geworden wäre. Im ersten Fall wäre der Miterbe als Erbschaftsbesitzer, im zweiten Fall wie ein Auftragnehmer gegenüber den übrigen Erben auskunftspflichtig.

Im Fall den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, war der Miterbe auch nicht aus dem Betreuungsverhältnis zur Auskunft verpflichtet. Gegenüber dem Betreuungsgericht hatte der auskunftssuchende Miterbe den Verzicht aus eine Schlussrechnung erklärt und den betreuenden Miterben aus einer Haftung aus der Verwaltung befreit.

 

Landgericht Düsseldorf, Teilurteil vom 15. Januar 2014, – 9 O 444/12 U –

 

Verjährung Pflichtteil – Haftung Rechtsanwalt

Die Verjährung beim Pflichtteil ist immer besonders zu prüfen. Denn nach Eintritt der Verjährung ist der Erbe berechtigt, die Zahlung des Pflichtteils zu verweigern.
Ab wann der Pflichtteil verjährt, wenn er gegen Miterben durchzusetzen ist, hatten wir bereits in einem früheren Betrag thematisiert.

Das OLG Brandenburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Parteien ein Pflichtteilsberechtigter und sein früherer Rechtsanwalt waren. Der Pflichtteilsberechtigte warf dem Rechtsanwalt vor, er habe nicht alle notwendigen Schritte unternommen, um die Verjährung abzuwenden. Als Schaden forderte er mehr als 24.500 €.
Das Urteil ist vor allem deshalb interessant, weil es neben der Frage der Verjährung die Rechte und Pflichten aus des Anwaltsvertrag beleuchtet. Weiterlesen

Erbrecht und Vermögensgesetz

Das Vermögensgesetz wurde im Wesentlichen geschaffen, um besondere Zwangsmaßnahmen auszugleichen, denen Deutsche und Ausländer, die die DDR verlassen haben oder die immer schon im Westen lebten, im vermögensrechtlichen Bereich ausgesetzt waren.
Das Vermögensgesetz soll Fälle regeln, denen entschädigungslose Enteignungen oder Enteignungen gegen eine diskriminierend niedrige Entschädigung, Fälle staatlicher Zwangsverwaltungen des Flüchtlings- und Westvermögens und Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften zu Grunde liegen. Das Vermögensgesetz erfasst auch vermögensrechtliche Ansprüche von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums zum Vermögensgesetz.

Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz haben sich wegen des Zeitablaufs immer wieder auch mit Fragen des Erbrechts zu befassen. Der BGH hat zuletzt darüber zu entscheiden, nach welchen Normen sich die Berechtigungen bei Rückübertragungen richten und welche Vorschriften für das Verhältnis der Berechtigten untereinander einschlägig sind.
Danach ist nicht Verfügungsbefugter iSd §2 Abs. 3 VermG, wer selbst (Mit-)Berechtigter ist. Außerdem richten sich die Rechtsverhältnisse der Berechtigten untereinander nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern nach ihrem Gemeinschaftsverhältnis. Sind die Berechtigten in einer Erbengemeinschaft, regeln sich ihre Verhältnisse also als Miterben.

 

BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2013, – V ZR 281/11 –

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich nicht nach der Annahme der Erbschaft durch den letzten Miterben, sondern nach der Annahme durch den Miterben, der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen wird. Die Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach §211 Abs. 1 BGB gestaltet sich nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2013, -15 U 92/12-
(Die Revision gegen diese Entscheidung wird vom BGH zum Aktenzeichen IV ZR 348/13 geführt.
Urteil am 4. Juni 2014)

Schonvermögen beim Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament soll die Teilhabe eines behinderten Kindes am Nachlass gesichert werden, ohne dass dadurch staatliche Unterstützungen gekürzt werden. Dazu ist das Testament so zu gestalten, dass das Schonvermögen des Kindes nicht überschritten wird. Durch Vorerbschaft, Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung wird dem Kind die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen. Seine Gläubiger, zu denen auch die Sozialkassen gehören, haben keine Möglichkeit in den Nachlass zu vollstrecken, der dem Kind noch nicht zur Verfügung steht. Weiterlesen

Erbrechtsverordnung zur Regelung internationaler Erbfälle

Die Änderungen durch die Erbrechtsverordnung ab 2015 sind für alle beachtlich, deren Erbrecht einen internationalen Bezug ausweist. Betroffen sind insbesondere Menschen, die nicht in dem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Vermögen im Ausland haben, die beabsichtigen, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen oder für die, die darin eine Möglichkeit sehen, sich von Pflichtteilsansprüchen zu befreien.
Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung bei gemeinschaftlichen Testamenten, denn nicht alle Mitgliedstaaten kennen diese Möglichkeit der letztwilligen Verfügung. Die Konsequenz könnte sein, dass ein Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, weil die anwendbare Rechtsordnung es nicht anerkennt. Weiterlesen

Testamentsvollstreckung und die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen. Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, den Willen des Erblassers umzusetzen. Als Testamentsvollstrecker kann der Erblasser eine konkrete Person und ggf. eine Ersatzperson bestimmen oder die Besetzung dieses Amtes dem Nachlassgericht überlassen. Wird das Amt angenommen, stellt das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus.
Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiges Gestaltungselement für Erblasser. Weiterlesen

Erbrecht und Fehler beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an eine bestimmte dritte Person fällt.
Bei der Gestaltung sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, das Berliner Testamente, die ohne juristische Beratung errichtet wurden, nicht alle regelungsbedürftigen Aspekte berücksichtigten oder einer nachträglichen rechtlichen Überprüfungen nicht standhalten. Solche Testamente führen zu Ergebnissen, die von den Verfügenden nicht gewollt waren. Es gibt aus rechtlicher Sicht auch keine Grundlage dafür, Berliner Testamenten einen „üblichen“ Regelungsinhalt zu unterstellen. Weiterlesen

Keine Versteigerung gegen den Willen der Miterben

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass stellt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein gemeinschaftliches Vermögen der Erben dar. Die Auseinandersetzung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Sie wird durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung bzw. einen Auseinandersetzungsvertrag umgesetzt, mit dem die Miterben die Verteilung des Nachlasses bestimmen. Weiterlesen