Der Begriff der güterrechtlichen Lösung wird in Abgrenzung zur erbrechtlichen Lösung im Ehegattenerbrecht verstanden. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, sieht die erbrechtliche Lösung einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels vor, das dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten hinzugerechnet wird.
Nach der güterrechtlichen Lösung würde ein Zugewinnausgleich wie bei Scheidung stattfinden und der Ehegatte weiterhin den sog. kleinen Pflichtteil nach der gesetzlichen Erbquote erhalten. Die güterrechtliche Lösung tritt ein, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und auch kein Vermächtnis erhält oder wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Eine Ausschlagung ist vor allem dann überlegenswert, wenn die Ehe lange dauerte und der Erblasser bei Eheschließung über ein nur kleines Anfangsvermögen verfügte und der Überlebende selbst nur einen geringen Zugewinn erzielte.