Adoption §§1741 ff BGB

Die Adoption eines Kindes wird im Gesetz als Annahme als Kind bezeichnet und ist in den §§1741 BGB bis 1772 BGB geregelt.

Grundsätzlich wird zwischen der Annahme Minderjähriger (Minderjährigenadoption) und der Annahme Volljähriger (Erwachsenenadoption) unterschieden.
In beiden Fällen begründet die Adoption ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden dergestalt, dass der Anzunehmende als Kind des Annehmenden angesehen wird. Was die weiteren Verwandtschaftsverhältnisse angeht, unterscheiden sich die Minderjährigenadoption und die Erwachsenenadoption.

Als Kind besitzt man ein Gesetzliches Erbrecht nach seinem Elternteil gemäß §1924 BGB. Man wäre gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung. Außerdem hat man Anspruch auf den Pflichtteil gemäß §2303 BGB.

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