Enterbung §1938 BGB

Zur Enterbung führt der § 1938 BGB aus: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“ Wenn nicht testamentarisch anders verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge dann so ein, als ob der wirksam Enterbte beim Eintritt des Erbfalls nicht vorhanden wäre.
Wer enterbt ist, kann trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil haben.

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