Annahme der Erbschaft § 1943 BGB

Zur Annahme der Erbschaft bestimmt §1943 BGB, dass der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Eine Erbschaft kann nur annehmen, wer voll geschäftsfähig ist. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist fristgebunden und kann nur binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt. Wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hatte, gilt eine Frist von sechs Monaten.
Ist der Erbe testamentarisch berufen, beginnt die Frist mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Die Erbschaft kann bereits vor Ablauf der genannten Frist durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten angenommen werden.

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