Bürgermeister-Testament § 2249 BGB

Das Nottestament vor dem Bürgermeister bzw. Bürgermeister-Testament ist in §2249 BGB geregelt und kann bei der Besorgnis errichtet werden, der Erblasser werde früher sterben, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Ein Nottestament ist eine außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht möglich ist.
Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

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