Die gesetzliche Erbfolge tritt in den Fällen ein, in denen der Erblasser seine Erbfolge nicht selbst wirksam bestimmt hat. Die vom Erblasser bestimmte Erbfolge wird als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Der Erblasser kann die gewillkürte Erbfolge durch ein rechtskräftiges Testament oder einen rechtskräftigen Erbvertrag herbeiführen.