Erbrechtsverordnung

Die Erbrechtsverordnung regelt alle internationalen Erbfälle seit dem 17.08.2015. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Sie regelt für Erbfälle mit internationalem Bezug, welches Erbrecht Anwendung findet.
Bisher bestimmte jeder Mitgliedstaat der EU nach seinem eigenen Erbrecht, wer Erbe wird, ob es einen Pflichtteil gibt, welche Formvorschriften für Testamente gelten und wie man sein Erbrecht nachweist. Diese individuellen Beurteilungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich bewertet wird.
Das deutsche internationale Erbrecht knüpft bisher an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Ein deutsches Gericht muss deshalb auf seine Erbfolge und seinen gesamten Nachlass grundsätzlich deutsches Erbrecht anwenden, egal wo der Erblasser zuletzt lebte und wo sich sein Nachlass befindet.
Die Erbrechtsverordnung soll die Rechtsfolgen vereinheitlichen. Das anwendbare Erbrecht soll sich nach denselben Regeln bestimmen, egal in welchem Land der Erbfall beurteilt wird. Dazu soll zukünftig nicht mehr auf die Nationalität des Erblassers, sondern auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werden. D.h. lebte ein Deutscher zuletzt überwiegend in Frankreich, kommt französisches Erbrecht zur Anwendung. Diese Rechtsfolge kann ein Erblasser nur vermeiden, wenn er durch Testament oder Erbvertrag das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit wählt.
Mit der Erbrechtsverordnung wird zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt.

Die Änderungen durch die Erbrechtsverordnung sind für alle beachtlich, deren Erbrecht einen internationalen Bezug ausweist. Betroffen sind insbesondere Menschen, die nicht in dem Land leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Vermögen im Ausland haben, die beabsichtigen, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen oder für die, die darin eine Möglichkeit sehen, sich von Pflichtteilsansprüchen zu befreien.
Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung bei gemeinschaftlichen Testamenten, denn nicht alle Mitgliedstaaten kennen diese Möglichkeit der letztwilligen Verfügung. Die Konsequenz könnte sein, dass ein Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament unwirksam wird, weil die anwendbare Rechtsordnung es nicht anerkennt.

 

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