Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers § 2225 BGB

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt nach § 2225 BGB, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung unwirksam sein würde, weil er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten selbst einen Betreuer erhalten hat.

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