Patientenverfügung § 1901a BGB

Zur Patientenverfügung führt § 1901a BGB in Absatz 1 aus: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.“
Mit einer Patientenverfügung bestimmt man also selbst, welche Maßnahmen erfolgen sollen und welche nicht, während man mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person zu diesen Entscheidungen bevollmächtigen kann. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein. Ein Notar ist nicht erforderlich.

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