Erbteilskauf § 2033 BGB

Als Erbteilskauf wird die Berechtigung des Erben bezeichnet, den ihm zustehenden Teil des Nachlasses sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu verkaufen. Die Berechtigung erstreckt sich jedoch nicht auf einzelne Nachlassgegenstände. Etwaige Miterben besitzen ein befristetes Vorkaufsrecht. Der Erbteilskauf bedarf der notariellen Beurkundung. (§ 2033 BGB)

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