Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung wird kein anderer bevollmächtigt (anders als bei der Vorsorgevollmacht), sondern man bestimmt ausschließlich für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich wird, wen das Gericht bestellen soll oder wen nicht. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, die sich auf das Vermögen, Wohnen oder andere persönliche Angelegenheiten beziehen.

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