Eheähnliche Lebensgemeinschaft – Lebensgefährte

Für Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Sie können den Lebensgefährten nur durch Verfügungen von Todes wegen begünstigen. Dabei müssen (im Vergleich zu Eheleuten und Lebenspartnern) deutlich schlechtere Steuerklassen und geringere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer hingenommen werden. Dem Überlebenden steht auch kein Voraus hinsichtlich des Hausrates zu.
Neben wirksamen und sinnvollen testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen sollten Lebensgefährten auf wirksame Vollmachten achten.

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