Kündigung durch den Testamentsvollstrecker § 2226 BGB

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit nach § 2226 BGB kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Dieser Eintrag wurde von veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen zum Permalink.