Entlassung des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten nach §2227 BGB entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

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