Teilungsverbot – Erbteilungsverbot § 2044 BGB

Als Erbteilungsverbot bzw. Teilungsverbot wird das Recht des Erblassers bezeichnet, durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände auszuschließen. So nicht anders testiert, erlischt das Erbteilungsverbot nach dreißig Jahren. (§ 2044 BGB) Sind die Miterben sich einig, können sie den Nachlass trotz Teilungsverbot teilen.

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