Erbenhaftung § 1967 BGB

Zur Erbenhaftung führt § 1967 BGB aus: „Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.“ Unter Nachlassverbindlichkeiten werden hier nicht nur etwaige Schulden (bspw. bei Banken, Versicherungen oder Steuerschulden) des Erblassers, sondern auch Verbindlichkeiten verstanden, die durch den Erbfall selbst (bspw. Beerdigungskosten, Kosten für die Nachlassverwaltung, aber auch Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse) entstehen.
Problematisch wird es für Erben, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dann kommt es vor allem darauf an, dass eigene Vermögen vor den Schulden des Nachlasses zu schützen. Der einfachste Weg wäre die Ausschlagung. Doch nicht selten genügt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht, um die Erbschaft zu überschauen und eine Überschuldung festzustellen. Unter Umständen besteht dann die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Besteht diese Möglichkeit nicht, hilft in der Regel nur eine Nachlassinsolvenz.

Neben diesem Weg, gibt es Möglichkeiten, für Erben einen vorläufigen Schutz vor dem Zugriff von Nachlassgläubigern zu erreichen.

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