Öffentliches Nachlassverzeichnis § 2314 BGB

Nach §2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein öffentliches Nachlassverzeichnis verlangen. Das öffentliche Nachlassverzeichnis wird durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder einen Notar errichtet.
Die Amtsperson hat eigene Ermittlungen anzustellen, damit das Verzeichnis vollständig und richtig ist.

Die Pflicht des Erben, Auskunft durch ein öffentliches Nachlassverzeichnis zu erteilen, besteht unabhängig von der Pflicht, ein eigenes Nachlassverzeichnis zu errichten. Der Pflichtteilsberechtigte könnte also beide Verzeichnisse vom Erben verlangen, um seinen Pflichtteil zu berechnen.

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