Gemeinschaftlicher Erbschein § 352a FamFG

Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist das Erbrecht aller Miterben einer Erbengemeinschaft aus.
Der gemeinschaftliche Erbschein war bislang im § 2357 BGB geregelt. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042) m.W.v. 17.08.2015 aufgehoben.

Der gemeinschaftliche Erbschein ist nun in §352a FamFG geregelt.

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