Kosten der Auskunft nach §2314 BGB

Die Kosten, die durch dadurch entstehen, dass der Erbe die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten erfüllen muss, fallen nach §2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.
Umfasst sind davon insbesondere die Kosten, die für ein öffentliches Nachlassverzeichnis bzw. notarielles Nachlassverzeichnis oder für einen Sachverständigen zur Wertermittlung (Wertermittlungsanspruch) entstehen.

Mehr zum Nachlassverzeichnis.

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